Art. 551 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 551

1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.508

2 Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgese­henen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inven­tars, die Anordnung der Erb­schaftsverwaltung und die Eröffnung der letzt­willigen Verfügungen.

3509

508 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

509 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

B. Siegelung der Erbschaft >
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