Art. 545 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 545

1 Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächt­nis­ses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zu­ge­wendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.

2 Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vor­erben.

D. Verschollen­heit >I. Beerbung eines Verschollenen >1. Erbgang gegen Si­cher­stellung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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