Art. 544 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 544

1 Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbe­halt erbfä­hig, dass es lebendig geboren wird.

1bis Erfordert es die Wahrung seiner Interessen, so errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft.506

2 Wird das Kind tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Betracht.507

506 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

507 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

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