Art. 542 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 542

1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erb­fähigem Zustand erleben.

2 Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.

2. Als Ver­mächtnis­nehmer >
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