Art. 538 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 538

1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Ver­mögens am letz­ten Wohnsitze des Erblassers.

2505

505 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

C. Voraus­set­zungen auf Seite des Erben >I. Fähigkeit >1. Rechts­fähigkeit >
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