Art. 534 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 534

1 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Ver­tragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen las­sen.

2 Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertra­gung Vermögen erworben, so bezieht sich der Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung nur auf das übertragene Vermögen.

3 Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anord­nung auf die Erben des ein­gesetzten Erben über.

B. Ausgleichung beim Erbverzicht >I. Herabsetzung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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