Art. 532 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 532

503

1 Der Herabsetzung unterliegen wie folgt der Reihe nach, bis der Pflichtteil hergestellt ist:

1.
die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2.
die Zuwendungen von Todes wegen;
3.
die Zuwendungen unter Lebenden.

2 Die Zuwendungen unter Lebenden werden wie folgt der Reihe nach herabgesetzt:

1.
die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehe­vertrag oder Vermögensvertrag;
2.
die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, im gleichen Verhältnis;
3.
die weiteren Zuwendungen, und zwar die späteren vor den früheren.

503 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

IV. Verjährung >
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