Art. 532 Zivilgesetzbuch (ZGB)
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Art. 532
503 1 Der Herabsetzung unterliegen wie folgt der Reihe nach, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
- 1.
- die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
- 2.
- die Zuwendungen von Todes wegen;
- 3.
- die Zuwendungen unter Lebenden.
2 Die Zuwendungen unter Lebenden werden wie folgt der Reihe nach herabgesetzt:
- 1.
- die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehevertrag oder Vermögensvertrag;
- 2.
- die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, im gleichen Verhältnis;
- 3.
- die weiteren Zuwendungen, und zwar die späteren vor den früheren.
503 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
IV. Verjährung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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