Art. 520 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 520

1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erho­bene Klage für ungültig erklärt.

2 Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die sel­ber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.

3 Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfü­gungsunfähigkeit.

2. Bei eigenhändiger letztwilliger Ver­fü­gung >
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