Art. 52 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 52

1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem beson­dern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Per­sönlichkeit durch die Eintragung in das Han­delsregister.

2 Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körper­schaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.78

3 Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder wider­rechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht er­lan­gen.

78 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

B. Rechts­fähig­keit >
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