Art. 516 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 516

Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Verfügung von Todes wegen eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein, so wird die Verfügung nicht aufge­hoben, wohl aber der Herabsetzungsklage unter­stellt.

A. Erteilung des Auftrages >
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