Art. 515 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 515

1 Erlebt der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin.

2 Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrage bereichert, so können die Erben des Verstorbenen, wenn es nicht anders bestimmt ist, diese Be­reicherung herausverlangen.

C. Verfügungs­be­schränkung >
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