Art. 514 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 514

Wer auf Grund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebenden zu for­dern hat, kann, wenn sie nicht vertragsgemäss erfüllt oder sicher­gestellt werden, nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes496 den Rücktritt erklären.

496 SR 220

2. Vorabsterben des Erben >
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