Art. 513 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 513

1 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftli­che Übereinkunft aufgehoben werden.

2 Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Ver­mächt­nisvertrag auf­heben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhal­tens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt.

3 Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errich­tung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.

b. Durch Rück­tritt vom Vertrag >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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