Art. 512 Zivilgesetzbuch (ZGB)

Liebe Leserinnen und liebe Leser
Diese Informationsquelle wird bald entfernt. Wir verweisen sie auf folgende Plattform:
Swissrights

SWISSRIGHTS ist eine interaktive juristische Informationsplattform für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Mit unterschiedlichen Suchmaschinen und Funktionen, hilft es Ihnen schnell Gesetze und Entscheide zu finden.

Art. 512

1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentli­chen letztwilligen Verfügung.

2 Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklä­ren und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.

II. Aufhebung >1. Unter Lebenden >a. Durch Vertrag und letztwil­lige Verfü­gung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
Zurück zur Suche