Art. 510 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 510

1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerru­fen, dass er die Urkunde vernichtet.

2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer ver­nichtet, so ver­liert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.

3. Spätere Verfügung >
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