Art. 508 Zivilgesetzbuch (ZGB)

Liebe Leserinnen und liebe Leser
Diese Informationsquelle wird bald entfernt. Wir verweisen sie auf folgende Plattform:
Swissrights

SWISSRIGHTS ist eine interaktive juristische Informationsplattform für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Mit unterschiedlichen Suchmaschinen und Funktionen, hilft es Ihnen schnell Gesetze und Entscheide zu finden.

Art. 508

Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern Verfügungs­formen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen, von die­sem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültig­keit.

II. Widerruf und Vernichtung >1. Widerruf >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
Zurück zur Suche