Art. 501 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 501

1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeich­nung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfü­gung enthalte.

2 Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestä­ti­gen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahr­nehmung dabei im Zustande der Verfü­gungs­fähigkeit befunden habe.

3 Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhal­ten.

d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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