Art. 499 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 499

Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkunds­­person, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.

b. Mitwirkung des Beamten
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