Art. 495 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 495

1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.

2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.

3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenü­ber den Nachkommen des Verzichtenden.

2. Lediger Anfall >
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