Art. 493 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 493

1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teil­weise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen.

2 Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

H. Erbverträge >I. Erb­einset­zungs- und Ver­mächtnis­vertrag >
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