Art. 49 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 49

1 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest.

2 Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungs­bestimmungen.

3 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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