Art. 487 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 487

Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeich­nen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Ver­mächt­nis­nehmers zufallen soll.

F. Nacher­ben­­einset­zung >I. Bezeichnung des Nacherben >
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