Art. 486 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 486

1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herab­setzung verlangt werden.

2 Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwür­dig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Ver­mächtnisse gleichwohl in Kraft.

3 Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder einge­setzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann be­an­spruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

E. Ersatz­verfügung >
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