Art. 485 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 485

1 Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaf­fenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszulie­fern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet.

2 Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit der Eröffnung des Erb­ganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.

III. Verhältnis zur Erbschaft >
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