Art. 484 Zivilgesetzbuch (ZGB)

Liebe Leserinnen und liebe Leser
Diese Informationsquelle wird bald entfernt. Wir verweisen sie auf folgende Plattform:
Swissrights

SWISSRIGHTS ist eine interaktive juristische Informationsplattform für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Mit unterschiedlichen Suchmaschinen und Funktionen, hilft es Ihnen schnell Gesetze und Entscheide zu finden.

Art. 484

1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzuset­zen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.

2 Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erb­schaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnis­nehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erb­schaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu be­freien.

3 Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.

II. Verpflichtung des Be­schwer­ten >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
Zurück zur Suche