Art. 479 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 479

1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Ent­erbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.

2 Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Anga­be an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.

3 Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Ent­erbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit auf­recht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten ver­trägt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offen­baren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.

IV. Enterbung eines Zahlungs­unfähigen >
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