Art. 478 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 478

1 Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Her­abset­zungsklage geltend machen.

2 Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders ver­fügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Ent­erbte den Erbfall nicht er­lebt hätte.

3 Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Ent­erbte den Erbfall nicht erlebt hätte.

III. Beweislast >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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