Art. 469 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 469

1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arg­listiger Täu­schung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.

2 Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täu­schung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.

3 Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Perso­nen oder Sa­chen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststel­len, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.

A. Verfügbarer Teil >I. Umfang der Ver­fügungs­befugnis >
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