Art. 458 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 458

1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erb­schaft an den Stamm der Eltern.

2 Vater und Mutter erben nach Hälften.

3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nach­kommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erb­schaft an die Er­ben der andern Seite.

III. Grosselter­­licher Stamm >
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