Art. 457 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 457

1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.

2 Die Kinder erben zu gleichen Teilen.

3 An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

II. Elterlicher Stamm >
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