Art. 447 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 447

1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.

2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.

F. Mitwirkungspflichten und Amtshilfe >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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