Art. 444 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 444

1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

2 Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet.

3 Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.

4 Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

C. Vorsorgliche Massnahmen >
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