Art. 423 Zivilgesetzbuch (ZGB)

Liebe Leserinnen und liebe Leser
Diese Informationsquelle wird bald entfernt. Wir verweisen sie auf folgende Plattform:
Swissrights

SWISSRIGHTS ist eine interaktive juristische Informationsplattform für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Mit unterschiedlichen Suchmaschinen und Funktionen, hilft es Ihnen schnell Gesetze und Entscheide zu finden.

Art. 423

1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:

1.
die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2.
ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

2 Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.

C. Weiterführung der Geschäfte >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
Zurück zur Suche