Art. 423 Zivilgesetzbuch (ZGB)
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Art. 423
1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
- 1.
- die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
- 2.
- ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2 Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
C. Weiterführung der Geschäfte >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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