Art. 42 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 42

1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehör­den an und stellt ihnen das Urteil zu.

2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.

2. Durch die Zivilstands­behörden >
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