Art. 392 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 392

Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:

1.
von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2.
einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3.
eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
A. Begleit­­­beistandschaft >
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