Art. 339 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 339

1 Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirt­schaftlicher Tätigkeit.

2 Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt.

3 Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung bean­spruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.

2. Leitung und Ver­tretung >a. Im Allgemeinen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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