Art. 33 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 33

1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsur­kunden geführt.

2 Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Be­weis auf andere Weise erbracht werden.

b. Anzeichen des Todes >
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