Art. 329 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 329

1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Rei­henfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensun­terhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen ange­messen ist.

1bis Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.451

2 Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht er­mässigen oder aufhe­ben.452

3 Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen fin­den entsprechende Anwen­dung.453

451 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

452 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

453 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

C. Unterhalt von Findel­kindern >
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