Art. 32 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 32

1 Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Per­son lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person über­lebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbrin­gen.

2 Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Per­so­nen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.

2. Beweismittel >a. Im Allgemeinen >
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