Art. 309 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 309

401

401 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

III. Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts402

402 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

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