Art. 303 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 303

384

1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.

2 Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.

3 Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selb­ständig über sein religiöses Bekenntnis.

384 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

V. Vertretung >1. Dritten gegenüber >a. Im Allge­meinen385

385 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

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