Art. 301 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 301

378

1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Hand­lungsfä­hig­keit die nötigen Ent­scheidungen.

1bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:

1.
die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
2.
der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.379

2 Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die sei­ner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Mei­nung Rücksicht.

3 Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemein­schaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzo­gen werden.

4 Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.

378 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

379 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

II. Bestimmung des Aufenthaltsortes >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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