Art. 300 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 300

377

1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt ab­weichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, so­weit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Auf­gabe angezeigt ist.

2 Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört wer­den.

377 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

B. Inhalt >I. Im Allgemeinen >
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