Art. 30 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 30

1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46

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3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahres­frist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

47 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

b. Bei Tod eines Ehegatten >
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