Art. 295 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 295

357

1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:358

1.
für die Entbindungskosten;
2.
für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3.
für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig ge­wordene Auslagen unter Einschluss der ersten Aus­stattung des Kindes.

2 Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entspre­chenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.

3 Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände recht­ferti­gen.

357 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

358 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

359 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

A. Grundsätze >
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