Art. 292 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 292

354

Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhalts­pflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleu­dern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge ange­mes­sene Sicherheit zu leisten.

354 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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