Art. 29 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 29

1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Fest­stellung seines Rechtes klagen.

2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen an­masst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung so­wie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beein­trächti­gung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genug­tuung klagen.

2. Namens­änderung >a. Im Allgemeinen45

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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