Art. 286 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 286

343

1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Lei­s­tungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.

2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhalts­beitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.

3 Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kin­des kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Bei­trags verpflichten.344

343 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

344 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

2. Mankofälle >
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