Art. 272 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 272

317

Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.

317 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

D. Persönlicher Verkehr >I. Eltern und Kinder >1. Grundsatz >
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