Art. 27 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 27

1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil ver­zichten.

2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in ei­nem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Gra­de be­schränken.

II. Gegen Verletzun­gen >1. Grundsatz >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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